BGH - Beschluss vom 30.11.2010
VIII ZR 293/08
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; ZPO § 544 Abs. 6; ZPO § 544 Abs. 7;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Lichtenberg, vom 16.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 C 56/07
LG Berlin, vom 30.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 323/07

Aufhebung eines Urteils wegen einer Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 30.11.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 293/08

DRsp Nr. 2010/23385

Aufhebung eines Urteils wegen einer Nichtzulassungsbeschwerde

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 30. September 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 7.240,61 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; ZPO § 544 Abs. 6; ZPO § 544 Abs. 7;

Gründe

I.

Die Beklagten zu 1 bis 4 haben von der Klägerin eine Wohnung in B. gemietet. Die Wohnung wurde aufgrund einer zwischen den Parteien abgeschlossenen Modernisierungsvereinbarung saniert. Die zunächst in Höhe von 618,70 € für die 159 qm große Wohnung vereinbarte Nettokaltmiete sollte nach der Sanierung aufgrund eines erneuten Aufmaßes angepasst werden.