BGH - Urteil vom 12.09.2013
VII ZR 227/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; VOB/A § 9 Nr. 3;
Fundstellen:
BauR 2013, 2017
MDR 2013, 1395
NJW 2103, 3511
NZBau 2013, 695
ZfBR 2014, 37
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 19.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 56/09
OLG Saarbrücken -14.07.2011, - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 256/10

Aufklärungspflichten der ausschreibenden Stelle für die Vergabe von Bauaufträgen hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten zur Auftragsdurchführung

BGH, Urteil vom 12.09.2013 - Aktenzeichen VII ZR 227/11

DRsp Nr. 2013/21934

Aufklärungspflichten der ausschreibenden Stelle für die Vergabe von Bauaufträgen hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten zur Auftragsdurchführung

a) Kann ein Bieter der Ausschreibung entnehmen, dass eine für den verkehrsüblichen Einsatz eines Kranes hinderliche Hochspannungsleitung vom Auftraggeber wegen der vorgesehenen Bohrpfahlarbeiten ohnehin zum Beginn der Arbeiten abgebaut werden muss, so muss er ohne einen entsprechenden Hinweis in der Ausschreibung nicht annehmen, dass die Hochspannungsleitung nur für die Dauer der Bohrpfahlarbeiten entfernt bleibt. Ein solcher Hinweis wäre nach § 9 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A a.F. geboten gewesen.b) Das Ergebnis der Auslegung eines Bauvertrages aufgrund öffentlicher Ausschreibung wird nicht dadurch beeinflusst, dass der Auftragnehmer etwaige Unklarheiten der Ausschreibung nicht aufgeklärt hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. März 2008 - VII ZR 194/06, BGHZ 176, 23 Rn. 38).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 14. Juli 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; VOB/A § 9 Nr. 3;

Tatbestand