AG Friedberg - Urteil vom 24.10.1991
C 545/91
Normen:
BGB § 564b Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, § 549 ;
Fundstellen:
WuM 1991, 683

Aufnahme eines Kindermädchens in die Wohnung; Begründung der Eigenbedarfskündigung

AG Friedberg, Urteil vom 24.10.1991 - Aktenzeichen C 545/91

DRsp Nr. 2001/7511

Aufnahme eines Kindermädchens in die Wohnung; Begründung der Eigenbedarfskündigung

1. Die Aufnahme eines Kindermädchens in die Wohnung stellt keine erlaubnispflichtige Gebrauchsüberlassung an einen Dritten i.S. von § 549 BGB dar. 2. Bei einer Eigenbedarfskündigung muß der Kündigungsgrund durch Angaben von Tatsachen so ausführlich bezeichnet werden, daß er von anderen möglichen Kündigungsgründen unterscheidbar ist und daß Freimachungsinteresse des Vermieters verständlich und nachvollziehbar macht.

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, § 549 ;

Tatbestand:

Die Beklagten sind seit Mai 1989 Mieter einer 3-Zimmer-Wohnung im zweiten Stock des Hauses des Klägers. Wegen der Einzelheiten des Mietverhältnisses wird auf den in Kopie vorgelegten Mietvertrag vom 02.05.1989 (Blatt 42 ff. der Akte) verwiesen. Der Kläger selbst bewohnt mit seiner Familie ebenfalls eine 3-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss des genannten Hauses.

Ende 1989 nahmen die Beklagten zur Betreuung ihrer beiden Kinder eine junge Türkin in die Wohnung auf. Ob dies mit vorheriger Erlaubnis des Klägers geschah, ist zwischen den Parteien streitig.