BVerwG - Beschluss vom 25.01.2022
3 B 17.20 (3 C 2.22)
Normen:
VwGO § 82 Abs. 1; VwGO § 88; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
OVG Sachsen, vom 22.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 134/18

Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan des Freistaates Sachsen mit Betten der Neurologischen Frührehabilitation Phase B

BVerwG, Beschluss vom 25.01.2022 - Aktenzeichen 3 B 17.20 (3 C 2.22)

DRsp Nr. 2022/4283

Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan des Freistaates Sachsen mit Betten der Neurologischen Frührehabilitation Phase B

Ist nicht eindeutig, ob ein Planaufnahmebescheid ganz oder teilweise Gegenstand der Klage sein soll, obliegt es dem Kläger, sein Klagebegehren zu bestimmen. Maßgebend ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und den sonstigen Umständen ergibt.

Tenor

Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 22. Januar 2020 wird aufgehoben, soweit sie die Klage gegen die Bescheide des Beklagten zugunsten der Beigeladenen zu 2 betrifft.

Insoweit wird die Revision zugelassen.

Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil zurückgewiesen.

Soweit die Revision zugelassen wird, folgt die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Im Übrigen trägt die Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 20 000 € festgesetzt.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren im Übrigen wird auf 20 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 82 Abs. 1; VwGO § 88;