Die Beklagte ist Mieterin im Anwesen der Klägerin in der ... .
Die Klägerin behauptet, die Beklagte würde gegen die Bestimmungen des Mietvertrages verstoßen, indem sie ohne Genehmigung der Klägerin Männer auf längere Zeit in ihrer Wohnung aufnimmt, die in keinem verwandtschaftlichen Verhältnissen zur Beklagten stehen.
Die Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, zu unterlassen, dass sie Personen in ihrer Wohnung ... im Erdgeschoss rechts, mittlerer Eingang, über die übliche Besuchsdauer einquartiert, unterbringt und als quasi Untervermieter behält.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, die Klägerin sei nicht berechtigt, ihr die Aufnahme eines Lebensgefährten zu untersagen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Anwaltschriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die gemäß § 273 ZPO zugeladenen Zeugen H. und Sch. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 03.07.1981 (Bl. 72/74 d. A.) verwiesen.
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