AG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.02.1999
33 C 3600/98-76
Normen:
BGB § 549 ;
Fundstellen:
NZM 1999, 707

Aufnahme für begrenzte Zeit

AG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.02.1999 - Aktenzeichen 33 C 3600/98-76

DRsp Nr. 2001/10272

Aufnahme für begrenzte Zeit

Hat der Vermieter dem Mieter die Untervermietung bzw. die Aufnahme einer weiteren Person für eine begrenzte Zeit gestattet, so ist er wegen vertragswidriger Gebrauchsüberlassung erst dann zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, wenn er den Mieter nach Ablauf der Zeit abgemahnt hat. Eine Abmahnung vor Fristablauf entfaltet keine Wirkung.

Normenkette:

BGB § 549 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die wirksame Beendigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum.

Mit Vertrag vom 23.01.1991 (Bl. 3 ff. d.A.) mietete der Beklagte vom Kläger eine im Anwesen ... gelegne 3-Zimmer-Wohnung ab 01.04.1991. In § 11 Nr. 2 des Vertrages hieß es: "Der Mieter ist ohne ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Vermieters weder zu einer Untervermietung noch zu einer sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt, (...). Die Einwilligung gilt nur für den Einzelfall, sie kann aus wichtigem Grund widerrufen werden.