Die Parteien streiten um die wirksame Beendigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum.
Mit Vertrag vom 23.01.1991 (Bl. 3 ff. d.A.) mietete der Beklagte vom Kläger eine im Anwesen ... gelegne 3-Zimmer-Wohnung ab 01.04.1991. In § 11 Nr. 2 des Vertrages hieß es: "Der Mieter ist ohne ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Vermieters weder zu einer Untervermietung noch zu einer sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt, (...). Die Einwilligung gilt nur für den Einzelfall, sie kann aus wichtigem Grund widerrufen werden.
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