BGH - Urteil vom 22.09.2005
VII ZR 34/04
Normen:
ZPO § 162 Abs. 2 § 139 Abs. 4 ; BGB § 276 (a.F.) § 280 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 121
BGHZ 164, 166
BRAK-Mitt 2006, 25
FamRZ 2006, 118
MDR 2006, 411
NJW 2006, 60
NZBau 2006, 171
WM 2006, 1026
ZfbR 2006, 27
Vorinstanzen:
OLG Rostock, vom 22.01.2004
LG Neubrandenburg,

Aufnahme von Hinweisen in das Verhandlungsprotokoll; Haftung einer kommunalen Gebietskörperschaft

BGH, Urteil vom 22.09.2005 - Aktenzeichen VII ZR 34/04

DRsp Nr. 2005/19348

Aufnahme von Hinweisen in das Verhandlungsprotokoll; Haftung einer kommunalen Gebietskörperschaft

»1. Gerichtliche Hinweise, die in der mündlichen Verhandlung erteilt werden, sind in der Regel in das Verhandlungsprotokoll aufzunehmen.2. Verletzt eine öffentlich-rechtliche Körperschaft bei Abschluss eines Bauvertrages ihre vorvertragliche Pflicht, weil sie nicht auf das Erfordernis der Gesamtvertretung hinweist, kann der dem Vertragspartner zustehende Anspruch auf Ersatz Vertrauensschadens die Höhe des Werklohns erreichen.«

Normenkette:

ZPO § 162 Abs. 2 § 139 Abs. 4 ; BGB § 276 (a.F.) § 280 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von den beklagten Stadtwerken der Stadt M. (künftig: die Beklagte) restlichen Werklohn.

Die Klägerin ist Subunternehmerin der W. GmbH. Die Stadtwerke M. sind ein rechtlich unselbständiger, im Handelsregister eingetragener Eigenbetrieb. Nach öffentlicher Ausschreibung beauftragte die Beklagte am 25. März 1994 durch den sie vertretenden Werksleiter Te. die W. GmbH mit den Rohrgrabenarbeiten (Los 1) für Wasser und Gas sowie mit der Leitungsverlegung (Los 2) für Wasser. Die W. GmbH beauftragte die Klägerin mit diesen Arbeiten und trat dieser ihre Forderung ab. Die Abtretung wurde der Beklagten angezeigt.