OLG Nürnberg - Urteil vom 19.11.2008
12 U 101/08
Normen:
BGB § 387;
Fundstellen:
MietRB 2009, 73
OLGReport-Nürnberg 2009, 121
Vorinstanzen:
LG Weiden, vom 13.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 455/07

Aufrechnung gegen Miet- und Pachtzinsforderungen

OLG Nürnberg, Urteil vom 19.11.2008 - Aktenzeichen 12 U 101/08

DRsp Nr. 2009/1016

Aufrechnung gegen Miet- und Pachtzinsforderungen

1. Miet- und Pachtzinsforderungen stellen auch insoweit keine bereits mit Vertragsschluss entstandenen betagten Forderungen, sondern erst mit Beginn der jeweiligen Periode, für die Miet- oder Pachtzins geschuldet wird, somit abschnittsweise immer wieder neu entstehende Forderungen dar, als sie bei einem befristeten Miet- oder Pachtverhältnis auf die hiernach feste (Mindest-)Vertragsdauer entfallen. 2. Die Aufrechnung gegen solche Miet- und Pachtzinsforderungen ist vor Beginn der jeweiligen Periode, für die Miet- oder Pachtzins geschuldet wird, mangels Bestehen einer Aufrechnungslage gemäß § 387 BGB unwirksam.

Normenkette:

BGB § 387;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger ist Eigentümer eines Anwesens in ... auf dem sich ein Pflegeheim befindet. Dieses Anwesen hat er an die Beklagte verpachtet. Gegenstand der Klage ist die Pachtzinsforderung für Juli 2007. Auf Grund einer Abtretung dieser Forderung an die ... in der ..., ... (im Folgenden als "..." bezeichnet) begehrt der Kläger Zahlung an die Zessionarin. Die Beklagte wendet ein, die (unstreitige) Klageforderung sei durch Aufrechnung mit einer ihr abgetretenen (ebenfalls unstreitigen) titulierten Gegenforderung erloschen. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit und Wirksamkeit dieser Aufrechnung.