Die Berufung des Beklagten gegen das am 29. August 1986 verkündete Urteil des Amtsgerichts Viersen ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig. In der Sache ist die Berufung ebenfalls begründet.
Die Klage ist nicht begründet. Der Beklagte hat gegenüber dem Mietzinszahlungsanspruch des Klägers für die Monate April bis Juni 1986 wirksam die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlten Mietzinses in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe gemäß den §§ 387 ff. BGB erklärt; Dieser Gegenforderung des Beklagten liegen folgende Überlegungen zugrunde:
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