FG Düsseldorf - Urteil vom 21.10.2004
11 K 2425/02 E
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 21 Abs. 1 ; EStG § 21 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 443
EFG 2005, 114

Aufwendiges Zweifamilienhaus; Einkünfteerzielungsabsicht; Dauervermietung; Teilentgeltlichkeit; Normtypisches Verhalten; Kostenmiete; Totalüberschuss; Marktmiete - Einkünfteerzielungsabsicht bei Dauervermietung eines aufwendigen Zweifamilienhauses; Aufteilung bei Teilentgeltlichkeit

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.10.2004 - Aktenzeichen 11 K 2425/02 E

DRsp Nr. 2005/628

Aufwendiges Zweifamilienhaus; Einkünfteerzielungsabsicht; Dauervermietung; Teilentgeltlichkeit; Normtypisches Verhalten; Kostenmiete; Totalüberschuss; Marktmiete - Einkünfteerzielungsabsicht bei Dauervermietung eines aufwendigen Zweifamilienhauses; Aufteilung bei Teilentgeltlichkeit

1. Die Dauervermietung eines - teilweise an Angehörige und teilweise an fremde Dritte zur Nutzung überlassenen - aufwendigen Zweifamilienhauses (Anschaffungs-/Herstellungskosten: 5,6 Mio DM) ist einkommensteuerrechtlich unerheblich, wenn sie nicht auf die Erzielung eines Totalüberschusses innerhalb eines Prognosezeitraums von 30 Jahren angelegt ist. 2. Die Aufteilung der Nutzungsüberlassung einer Wohnung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil nach § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG 1996 ist nur möglich, wenn der Steuerpflichtige sich normtypisch verhält, d.h., wenn er eine Wohnung vermietet, für die eine erzielbare übliche Marktmiete feststellbar ist, die bei typisierender Betrachtung auf Dauer zu einem Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten führen kann. 3. Der Aufteilungsmaßstab kann nicht dem Verhältnis von Kostenmiete und vereinbarter Miete entnommen werden, da das Gesetz ausdrücklich auf die ortsübliche Marktmiete abstellt.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 21 Abs. 1 ; EStG § 21 Abs. 2 Satz 2 ;

Tatbestand: