BGH - Urteil vom 02.03.1994
XII ZR 175/92
Fundstellen:
DWW 1994, 248
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 14.07.1992
LG Düsseldorf, vom 03.07.1991

Aufwendungsersatz für Vorbereitungen zum Betrieb einer Gaststätte; Ablehnung einer Konzessionserteilung; Bestehen eines Mietvertrages trotz Konzessionsversagung; Wirksamkeit vereinbarter Allgemeiner Geschäftsbedingungen

BGH, Urteil vom 02.03.1994 - Aktenzeichen XII ZR 175/92

DRsp Nr. 2012/11617

Aufwendungsersatz für Vorbereitungen zum Betrieb einer Gaststätte; Ablehnung einer Konzessionserteilung; Bestehen eines Mietvertrages trotz Konzessionsversagung; Wirksamkeit vereinbarter Allgemeiner Geschäftsbedingungen

1. Zur öffentlich-rechtlichen Gebrauchsbeeinträchtigung als Sachmangel im gewerblichen Miet- und Pachtrecht.2. Zur Abgrenzung von Individualvereinbarung und AGB-Klausel.

Tenor

1.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 1992 aufgehoben.

2.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 3. Juli 1991 wird zurückgewiesen.

3.

Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Tatbestand

Der Beklagte ist Eigentümer eines Wohn- und Geschäftshauses in Düsseldorf. Im Erdgeschoß dieses Hauses befindet sich die anderweitig verpachtete Gaststätte "Z.". Außerdem befindet sich im Erdgeschoß ein ca. 15 qm großer Raum. Der Beklagte vermietete diesen Raum und eine im Haus befindliche Wohnung an den Kläger zum Betrieb eines Imbißlokals. In dem vorformulierten Vertragstext heißt es unter §1 Nr. 1 b: