Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 1992 aufgehoben.
2.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 3. Juli 1991 wird zurückgewiesen.
3.Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Der Beklagte ist Eigentümer eines Wohn- und Geschäftshauses in Düsseldorf. Im Erdgeschoß dieses Hauses befindet sich die anderweitig verpachtete Gaststätte "Z.". Außerdem befindet sich im Erdgeschoß ein ca. 15 qm großer Raum. Der Beklagte vermietete diesen Raum und eine im Haus befindliche Wohnung an den Kläger zum Betrieb eines Imbißlokals. In dem vorformulierten Vertragstext heißt es unter §1 Nr. 1 b:
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