BGH - Beschluß vom 27.05.1998
XII ZR 114/96
Normen:
BGB §§ 535, 683 S. 1, § 670 ;
Fundstellen:
NZM 1998, 713

Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen der Kosten von Fernwärme und Wasser

BGH, Beschluß vom 27.05.1998 - Aktenzeichen XII ZR 114/96

DRsp Nr. 1998/15865

Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen der Kosten von Fernwärme und Wasser

Schließen Mieter eigene Fernwärme- und Wasserlieferungsverträge ab, weil der Vermieter insoweit seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, und leisten sie Zahlungen auch für andere Mieter, so steht ihnen insoweit ein Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen gegen den Vermieter aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu, weil die Mitversorgung der anderen Mieter mit Fernwärme und Wasser seinem Interesse und mutmaßlichen Willen entspricht.

Normenkette:

BGB §§ 535, 683 S. 1, § 670 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).

Die angefochtene Entscheidung erweist sich im Ergebnis als richtig. Die unstreitige Mietzinsforderung des Klägers für die Monate September 1991 und März bis November 1992 nebst Zinsen ist durch Aufrechnung mit Gegenansprüchen der Beklagten erloschen.