Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. §
Die angefochtene Entscheidung erweist sich im Ergebnis als richtig. Die unstreitige Mietzinsforderung des Klägers für die Monate September 1991 und März bis November 1992 nebst Zinsen ist durch Aufrechnung mit Gegenansprüchen der Beklagten erloschen.
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