OLG Düsseldorf - Beschluss vom 03.06.2005
I-3 Wx 13/05
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ; BGB § 951 ; BGB § 985 ; BGB § 990 ; BGB § 996 ;
Fundstellen:
NZM 2006, 705
OLGReport-Düsseldorf 2005, 493
ZMR 2005, 802
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 08.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 217/04
AG Wesel - 34 II 11/01 WEG,

Ausbau und Vermietung des im Gemeinschaftseigentum stehenden Dachgeschosses einer Wohnanlage durch einen der Wohnungseigentümer - Zur Herausgabe des Besitzes und des Mietzinses an die Gemeinschaft

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.06.2005 - Aktenzeichen I-3 Wx 13/05

DRsp Nr. 2005/9848

Ausbau und Vermietung des im Gemeinschaftseigentum stehenden Dachgeschosses einer Wohnanlage durch einen der Wohnungseigentümer - Zur Herausgabe des Besitzes und des Mietzinses an die Gemeinschaft

»Baut ein Wohnungseigentümer, der sich nicht zuvor durch Einblick in die Teilungserklärung über die Aufteilungsverhältnisse unterrichtet hat, das einer Wohnung nicht zugeordnete und daher im Gemeinschaftseigentum stehende Dachgeschoss auf eigene Rechnung zu Wohnungen aus und vermietet er dieselben, so kann er dem auf Herausgabe des Besitzes sowie der erzielten Mieteinnahmen an die Gemeinschaft gerichteten Anspruch nicht seinerseits Ansprüche aus Verwendungsersatz oder ungerechtfertigter Bereicherung entgegen halten.«

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ; BGB § 951 ; BGB § 985 ; BGB § 990 ; BGB § 996 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Alleineigentümer des im Rubrum bezeichneten Gesamtobjekts war ursprünglich der Elektriker (und Gastwirt) I.N., der das Objekt gemäß Teilungserklärung vom 6. April 1978 in fünf Miteigentumsanteile, je verbunden mit einem Teil-/Wohnungseigentum aufteilte. Am 15. November 1978 wurden die Wohnungsgrundbücher angelegt.

Im Jahre 1978/1979 veräußerte I. N. das Teileigentum (Geschäftsräume Erdgeschoß links) an die Beteiligte zu 1, die am 30. April 1979 als neue Eigentümerin eingetragen wurde.