BAG - Urteil vom 12.04.2011
9 AZR 19/10
Normen:
AltTZG § 2; AltTZG § 3 Abs. 1; AltTZG § 4; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 315 Abs. 1; GewO § 106 S. 1; TzBfG § 8; ZPO § 308; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ vom 5. Mai 1998 i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000) § 2; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ vom 5. Mai 1998 i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000) § 3; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ vom 5. Mai 1998 i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000) § 5; TV-L § 6 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
BAGE 137, 319
DB 2011, 2855
MDR 2011, 1364
NJW 2011, 3116
NZA 2011, 1044
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 22.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 5/09
ArbG Reutlingen, vom 03.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 224/08

Ausgestaltung der Altersteilzeit; Verteilung der Arbeitszeit nach billigem Ermessen durch den Arbeitgeber

BAG, Urteil vom 12.04.2011 - Aktenzeichen 9 AZR 19/10

DRsp Nr. 2011/12510

Ausgestaltung der Altersteilzeit; Verteilung der Arbeitszeit nach billigem Ermessen durch den Arbeitgeber

Der Arbeitnehmer hat nach §§ 2, 3 TV ATZ keinen Anspruch auf eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. § 8 Abs. 4 TzBfG findet auf Altersteilzeitarbeitsverhältnisse im Teilzeitmodell keine Anwendung. Über die Verteilung der Arbeitszeit im Teilzeitmodell entscheidet der Arbeitgeber nach billigem Ermessen gemäß § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 1 BGB. Orientierungssätze: 1. Ob ein einheitliches Vertragsangebot auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags im Teilzeitmodell verbunden mit einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit vorliegt, ist durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Für die Auslegung maßgeblich ist, ob der Antrag aus Sicht des Arbeitgebers als "Einheit" aufzufassen ist. Ist das der Fall, so kann der Arbeitgeber das Angebot nur einheitlich annehmen oder ablehnen.