BGH - Urteil vom 09.10.1985
IVb ZR 39/84
Normen:
BGB § 1585b;
Fundstellen:
EzFamR BGB § 1578 Nr. 12
FamRZ 1985, 1232
LSK-FamR/Hülsmann, § 1585b BGB LS 1
LSK-FamR/Hülsmann, § 1585b BGB LS 29
MDR 1986, 213
NJW 1986, 254
NWB 1985, F. 1, 351
Vorinstanzen:
OLG München,

Ausgleich der steuerlicher Nachteile des begrenzten Realsplittings

BGH, Urteil vom 09.10.1985 - Aktenzeichen IVb ZR 39/84

DRsp Nr. 1994/4399

Ausgleich der steuerlicher Nachteile des begrenzten Realsplittings

»Zum Anspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten, der dem begrenzten Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG zugestimmt hat, auf Erstattung der ihm dadurch erwachsenen Steuern.« A. Die Unterhaltsverpflichtung ist grundsätzlich darauf gerichtet, die Mittel für den laufenden Lebensbedarf des Berechtigten zur Verfügung zu stellen. Mit der Vorschrift des § 1585b Abs. 2 und 3 BGB soll der Schuldner vor Härten geschützt werden, die sich aus der Inanspruchnahme für eine Zeit ergeben, in der er sich auf eine Unterhaltsverpflichtung nicht einzurichten brauchte. B. § 1585b Abs. 3 BGB ist auf den Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Ausgleich der steuerlichen Nachteile des Realsplittings nicht anwendbar.

Normenkette:

BGB § 1585b;

Tatbestand: