LG Stuttgart - Urteil vom 07.11.2012
13 S 95/12
Normen:
VO2004 Art. 7 241//EG; BGB § 181;
Fundstellen:
NJW-RR 2013, 380
NZV 2013, 6
Vorinstanzen:
AG Nürtingen, vom 12.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 C 2298/11

Ausgleichsanspruch gegen eine Fluggesellschaft bei einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr auf Grund eines verspäteten Fluges

LG Stuttgart, Urteil vom 07.11.2012 - Aktenzeichen 13 S 95/12

DRsp Nr. 2013/12096

Ausgleichsanspruch gegen eine Fluggesellschaft bei einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr auf Grund eines verspäteten Fluges

Fluggäste verspäteter Flüge werden im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruches gem. Art. 7 VO EG Nr. 241/2004 den Fluggästen annulierter Flüge gleich gestellt, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverluast von drei Stunden oder mehr erleiden.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 12.04.2012 - Az.17 C 2298/11 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Amtsgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 1.000 Euro

Normenkette:

VO2004 Art. 7 241//EG; BGB § 181;

Gründe

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 12.04.2012 wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Von der Darstellung des Berufungsvorbringens wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.