Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 12.04.2012 - Az.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Amtsgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 1.000 Euro
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 12.04.2012 wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Von der Darstellung des Berufungsvorbringens wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
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