OLG München - Endurteil vom 08.02.2017
3 U 3659/14
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 548; BGB § 637; BGB § 688; BGB § 823 Abs. 1; BauGB § 14; BauGB § 33; BBodSchG § 24 Abs. 2; BBodSchG § 4 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 14.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 2204/13

Ausgleichsansprüche des Eigentümers eines Grundstücks gegen den Mieter wegen der Kontaminierung des Bodens durch Öl

OLG München, Endurteil vom 08.02.2017 - Aktenzeichen 3 U 3659/14

DRsp Nr. 2017/2675

Ausgleichsansprüche des Eigentümers eines Grundstücks gegen den Mieter wegen der Kontaminierung des Bodens durch Öl

1. Ist ein Grundstück durch in den Boden eingetretenes Öl verunreinigt und trifft den Mieter ein überwiegender Verursachungsbeitrag, so steht dem Vermieter und Grundstückseigentümer gem. § 24 Abs. 2 BBodSchG ein Ausgleichsanspruch (hier: in Höhe von 75% der Aufwendungen) zu. 2. Ein solcher Ausgleichsanspruch setzt eine behördliche Inanspruchnahme des Anspruchstellers nicht voraus. Es reicht aus, dass die Verwaltungsbehörde den Eigentümer verpflichtet hat, zur Vermeidung einer Mobilisierung des Ölschadens im Boden bestimmte Vorgaben bei durchzuführenden Arbeiten einhält.

Tenor

1. 2. 3. 4. 5.