Mit ihrer Klage begehren die Kläger die Übergabe weiterer drei Haustürschlüssel.
Seit dem 01.08.1990 haben die Kläger von den Beklagten eine 3-Zimmer-Wohnung im 3. OG des Anwesens ... in 76137 Karlsruhe angemietet. In einer Vereinbarung vom 07.10.1994 (AS 81) haben die Kläger die Räumung der Wohnung zum 30.06.1996 zugesagt. Mit Schreiben vom 20.10.1995 haben die Kläger die Räumung der Wohnung zum 31.12.1995 angekündigt.
U.a. mit Schreiben vom 04.06.1995, (AS 33) verlangten die Kläger von den Beklagten die Übergabe weiterer drei Haustürschlüssel. Zu dieser Übergabe kam es bis heute nicht.
Die Kläger tragen vor, nach dem Beginn der Mietzeit habe sich herausgestellt, dass ihrerseits ein Bedarf an drei weiteren Haustürschlüsseln bestehe. Sie seien beide berufstätig und benötigten, da sie unregelmäßige Arbeitszeiten hätten, beide jeweils einen Schlüssel. Ein weiterer Schlüssel sei notwendig, da sie eine ihnen bekannte, zuverlässige Putzhilfe beschäftigten, die in ihrer Abwesenheit die Wohnung reinige.
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