BGH - Urteil vom 25.06.1992
VII ZR 128/91
Normen:
AGBG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1813
BGHR AGBG § 1 Abs. 2 Aushandeln 9
BauR 1992, 794
DB 1992, 2495
DRsp I(120)195a
MDR 1992, 1058
NJW 1992, 2759
WM 1992, 1995
ZfBR 1992, 275
ZfBR 1994, 77

Aushandeln von Vertragsklauseln; Unwirksame Verjährungsklausel in Einheits-Architektenvertrag

BGH, Urteil vom 25.06.1992 - Aktenzeichen VII ZR 128/91

DRsp Nr. 1993/484

Aushandeln von Vertragsklauseln; Unwirksame Verjährungsklausel in Einheits-Architektenvertrag

1. Voraussetzungen und Kriterien für ein - auf Individualcharakter von Vertragsklauseln deutendes - »Aushandeln« i.S. von § 1 Abs. 2 AGBG

»2. »Die Klausel in einem Einheits-Architektenvertrag, wonach Ansprüche des Bauherren gegen den Architekten nach »zwei Jahren nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes« verjähren, verstößt gegen § 11 Nr. 10 f AGBG und ist deshalb unwirksam (im Anschluß an Senat, NJW-RR 1987, 144 = DRsp I (138) 515 b).«.

Normenkette:

AGBG § 1 Abs. 2 ;

a. »Nach ständ. Rechtspr. des BGH liegt ein Aushandeln dann vor, wenn der Verwender den in seinen Allg. Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt, also die den wesentlichen Inhalt der gesetzl. Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen beeinflussen zu können ... . Es genügt nicht, wenn der Verwender den Inhalt einer Klausel lediglich erläutert und erörtert und dies den Vorstellungen des Partners entspricht ... .