a. »Nach ständ. Rechtspr. des BGH liegt ein Aushandeln dann vor, wenn der Verwender den in seinen Allg. Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt, also die den wesentlichen Inhalt der gesetzl. Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen beeinflussen zu können ... . Es genügt nicht, wenn der Verwender den Inhalt einer Klausel lediglich erläutert und erörtert und dies den Vorstellungen des Partners entspricht ... .
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