OLG Stuttgart - Urteil vom 27.01.2022
7 U 172/21
Normen:
BGB § 816 Abs. 2; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1398
NJW-RR 2022, 1044
VersR 2022, 749
ZEV 2022, 740
r+s 2023, 404
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 04.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 623/20

Auskehr einer Leistung aus einer LebensversicherungAuslegung einer BezugsrechtsbestimmungVerfügungen unter Lebenden zugunsten Dritter auf den Todesfall

OLG Stuttgart, Urteil vom 27.01.2022 - Aktenzeichen 7 U 172/21

DRsp Nr. 2022/7369

Auskehr einer Leistung aus einer Lebensversicherung Auslegung einer Bezugsrechtsbestimmung Verfügungen unter Lebenden zugunsten Dritter auf den Todesfall

Eine Bezugsrechtsbestimmung, welche die vorhandenen Kinder zu gleichen Teilen als Bezugsberechtigte bestimmt, beinhaltet für den Fall des Vorversterbens eines Kindes in der Regel die Bestimmung einer Ersatzbezugsberechtigung zu Gunsten der Abkömmlinge des vorverstorbenen Kindes.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 04.05.2021, Az. 2 O 623/20, wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziff. 1 bezeichnete Urteil des Landgerichts Ulm ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 76.346,22 €

Normenkette:

BGB § 816 Abs. 2; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242;

Gründe

I.

Die Kläger nehmen die Beklagte auf teilweise Auskehr einer Leistung aus einer Lebensversicherung in Anspruch, weil die Beklagte diese ohne Rechtsgrund erlangt habe.