BGH - Urteil vom 11.10.2007
IX ZR 156/06
Normen:
ZVG § 9 § 56 § 57 § 154 ; BGB § 566 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 204
MDR 2008, 168
MietR 2008, 41
NJW-RR 2008, 323
NZM 2008, 100
Rpfleger 2008, 89
WM 2007, 2387
WuM 2007, 698
ZIP 2007, 2375
ZInsO 2007, 1221
ZfIR 2008, 25
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 05.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 37/06
AG Rostock, vom 28.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 46 C 335/05

Auskehrung nicht verbrauchter Nebenkostenvorauszahlungen an den Ersteher in der Zwangsversteigerung durch den Zwangsverwalter

BGH, Urteil vom 11.10.2007 - Aktenzeichen IX ZR 156/06

DRsp Nr. 2007/21486

Auskehrung nicht verbrauchter Nebenkostenvorauszahlungen an den Ersteher in der Zwangsversteigerung durch den Zwangsverwalter

»Der Zwangsverwalter ist bei einer über den Zuschlag hinaus fortgesetzten Verwaltung verpflichtet, die von dem Mieter des Grundstücks für die Zeit vor dem Zuschlag vereinnahmten, aber nicht verbrauchten Nebenkostenvorauszahlungen an den Ersteher auszukehren, soweit diesem die Abrechnung der Nebenkostenvorauszahlungen und die Rückzahlung des Überschusses obliegt.«

Normenkette:

ZVG § 9 § 56 § 57 § 154 ; BGB § 566 ;

Tatbestand:

Der Beklagte war Zwangsverwalter eines Grundstücks, das die Klägerin durch Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts vom 4. Juni 2003 im Wege der Zwangsversteigerung erwarb. Die Aufhebung der Zwangsverwaltung erfolgte mit Beschluss vom 26. Juni 2003.

Der Beklagte hatte das Grundstück während der Zwangsverwaltung befristet vom 1. April 2003 bis 30. September 2003 zu einem monatlichen Mietzins von 2.500 EUR zuzüglich 753 EUR Betriebskostenvorauszahlung vermietet. Für die Monate April, Mai und anteilig Juni 2003 bis zum Zuschlagsbeschluss vereinnahmte er Betriebskostenvorauszahlungen von insgesamt 1.581,30 EUR. Tatsächlich fielen in diesem Zeitraum Betriebskosten in Höhe von 525,45 EUR an.