BAG - Urteil vom 24.02.2021
10 AZR 8/19
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 2 S. 2; BGB § 133; BGB § 145; BGB § 147; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1; BGB § 214 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; HGB § 1 Abs. 2; HGB § 60; HGB § 61; HGB § 74; BDSG § 26 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; ArbGG § 72 Abs. 1; ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 167; ZPO § 254; ZPO § 268; ZPO § 287; ZPO § 301 Abs. 1; ZPO § 319 Abs. 1; ZPO § 533; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; ZPO § 557 Abs. 3 S. 2; ZPO § 559 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2021, 264
AuR 2021, 386
BB 2021, 1907
EzA-SD 2021, 11
MDR 2021, 1342
NZA 2021, 1581
ZIP 2021, 2232
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 20.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 778/16
ArbG Iserlohn, vom 24.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2604/13

Auskunftsanspruch des Arbeitgebers über wettbewerbswidriges Verhalten des ArbeitnehmersBeginn der Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen Verletzung eines WettbewerbsverbotsVereinbarkeit der Auslegungsgrundsätze für Gesetze mit dem RechtsstaatsprinzipBeginn des Betreibens eines wettbewerbswidrigen Handelsgewerbes i.S.v. §§ 60 und 61 HGBGrob fahrlässige Unkenntnis des Arbeitgebers über wettbewerbswidriges Verhalten des ArbeitnehmersZulässige Korrektur einfacher Schreib- oder Rechenfehler oder offensichtlicher Unrichtigkeiten durch das Rechtsmittelgericht

BAG, Urteil vom 24.02.2021 - Aktenzeichen 10 AZR 8/19

DRsp Nr. 2021/10281

Auskunftsanspruch des Arbeitgebers über wettbewerbswidriges Verhalten des Arbeitnehmers Beginn der Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen Verletzung eines Wettbewerbsverbots Vereinbarkeit der Auslegungsgrundsätze für Gesetze mit dem Rechtsstaatsprinzip Beginn des Betreibens eines wettbewerbswidrigen Handelsgewerbes i.S.v. §§ 60 und 61 HGB Grob fahrlässige Unkenntnis des Arbeitgebers über wettbewerbswidriges Verhalten des Arbeitnehmers Zulässige Korrektur einfacher Schreib- oder Rechenfehler oder offensichtlicher Unrichtigkeiten durch das Rechtsmittelgericht

Die dreimonatige Frist für die Verjährung von Ansprüchen wegen einer Verletzung des Wettbewerbsverbots nach § 60 Abs. 1 HGB beginnt über den Wortlaut des § 61 Abs. 2 HGB hinaus auch mit der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Arbeitgebers davon, dass der Arbeitnehmer ein konkurrierendes Handelsgewerbe betreibt. Orientierungssätze: 1. Ein Arbeitnehmer ist dem Arbeitgeber nach Treu und Glauben zur Auskunft über wettbewerbswidrige Geschäfte jedenfalls dann verpflichtet, wenn das Gericht überzeugt ist, dass ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot nach § 60 Abs. 1 HGB gegeben ist. Offenbleiben kann, ob auch ein geringerer Grad der Überzeugung von einem wettbewerbswidrigen Verhalten ausreicht, um einen Auskunftsanspruch annehmen zu können (Rn. 39 ff.).