LAG Hamm, vom 20.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 778/16
ArbG Iserlohn, vom 24.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2604/13
Auskunftsanspruch des Arbeitgebers über wettbewerbswidriges Verhalten des ArbeitnehmersBeginn der Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen Verletzung eines WettbewerbsverbotsVereinbarkeit der Auslegungsgrundsätze für Gesetze mit dem RechtsstaatsprinzipBeginn des Betreibens eines wettbewerbswidrigen Handelsgewerbes i.S.v. §§ 60 und 61 HGBGrob fahrlässige Unkenntnis des Arbeitgebers über wettbewerbswidriges Verhalten des ArbeitnehmersZulässige Korrektur einfacher Schreib- oder Rechenfehler oder offensichtlicher Unrichtigkeiten durch das Rechtsmittelgericht
BAG, Urteil vom 24.02.2021 - Aktenzeichen 10 AZR 8/19
DRsp Nr. 2021/10281
Auskunftsanspruch des Arbeitgebers über wettbewerbswidriges Verhalten des ArbeitnehmersBeginn der Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen Verletzung eines WettbewerbsverbotsVereinbarkeit der Auslegungsgrundsätze für Gesetze mit dem RechtsstaatsprinzipBeginn des Betreibens eines wettbewerbswidrigen Handelsgewerbes i.S.v. §§ 60 und 61HGBGrob fahrlässige Unkenntnis des Arbeitgebers über wettbewerbswidriges Verhalten des ArbeitnehmersZulässige Korrektur einfacher Schreib- oder Rechenfehler oder offensichtlicher Unrichtigkeiten durch das Rechtsmittelgericht
Die dreimonatige Frist für die Verjährung von Ansprüchen wegen einer Verletzung des Wettbewerbsverbots nach § 60 Abs. 1HGB beginnt über den Wortlaut des § 61 Abs. 2HGB hinaus auch mit der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Arbeitgebers davon, dass der Arbeitnehmer ein konkurrierendes Handelsgewerbe betreibt.Orientierungssätze:1. Ein Arbeitnehmer ist dem Arbeitgeber nach Treu und Glauben zur Auskunft über wettbewerbswidrige Geschäfte jedenfalls dann verpflichtet, wenn das Gericht überzeugt ist, dass ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot nach § 60 Abs. 1HGB gegeben ist. Offenbleiben kann, ob auch ein geringerer Grad der Überzeugung von einem wettbewerbswidrigen Verhalten ausreicht, um einen Auskunftsanspruch annehmen zu können (Rn. 39 ff.).
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