BGH - Urteil vom 16.11.2011
VIII ZR 106/11
Normen:
BGB § 242; BGB § 556 Abs. 2; BGB § 560 Abs. 3;
Fundstellen:
MDR 2012, 16
MietRB 2012, 1
NJW 2012, 303
NZM 2012, 20
ZMR 2012, 181
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 31.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 224 C 296/08
LG Köln, vom 10.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 142/09

Auskunftsanspruch eines Mieters gegen einen Vermieter zur tatsächlichen Höhe der bei der Wohnraummiete von einer Pauschale abgedeckten Betriebskosten

BGH, Urteil vom 16.11.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 106/11

DRsp Nr. 2011/20435

Auskunftsanspruch eines Mieters gegen einen Vermieter zur tatsächlichen Höhe der bei der Wohnraummiete von einer Pauschale abgedeckten Betriebskosten

Ein Auskunftsanspruch des Mieters gegen den Vermieter zur tatsächlichen Höhe der bei der Wohnraummiete von einer Pauschale abgedeckten Betriebskosten gemäß § 242 BGB kommt nur in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine nachträgliche Ermäßigung der Betriebskosten bestehen. Dabei sind Ermäßigungen einzelner Betriebskosten nicht relevant, wenn sie durch Erhöhungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10. März 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 556 Abs. 2; BGB § 560 Abs. 3;

Tatbestand

Die Kläger sind Mieter einer Dreizimmerwohnung der Beklagten in K. . In § 4 Ziff. 1 des Mietvertrages vom 22. Februar 2007 in Verbindung mit der Anlage B vereinbarten die Parteien eine Nebenkostenpauschale für die in der Anlage zum Mietvertrag näher bezeichneten kalten Betriebskosten in Höhe von 190 € monatlich. Die Grundmiete beträgt monatlich 600 €.