Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10. März 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Die Kläger sind Mieter einer Dreizimmerwohnung der Beklagten in K. . In § 4 Ziff. 1 des Mietvertrages vom 22. Februar 2007 in Verbindung mit der Anlage B vereinbarten die Parteien eine Nebenkostenpauschale für die in der Anlage zum Mietvertrag näher bezeichneten kalten Betriebskosten in Höhe von 190 € monatlich. Die Grundmiete beträgt monatlich 600 €.
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