AG Neumünster - Beschluss vom 09.05.1996
8 C 271/96
Normen:
BGB § 550 Abs. 2 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
WuM 1996, 632

Auskunftsklage zur gesonderten Anlage der Kaution - Streitwert der Auskunftsklage

AG Neumünster, Beschluss vom 09.05.1996 - Aktenzeichen 8 C 271/96

DRsp Nr. 2003/7065

Auskunftsklage zur gesonderten Anlage der Kaution - Streitwert der Auskunftsklage

1. Die gesetzliche Verpflichtung zur gesonderten Anlage der Mietkaution, die aus § 550 Abs. 2 BGB folgt, ist einklagbar.2. Der Wert der Auskunftsklage ist nach dem Bruchteil des Anspruchs bemessen, dessen Geltendmachung er vorbereiten soll; da im Zeitpunkt der Auskunftserteilung regelmäßig unsicher ist, in welcher Höhe der Rückzahlungsanspruch tatsächlich geltend gemacht werden kann, ist das Interesse an der Sicherung des Kautionsrückzahlungsanspruchs durch Anlage der Mietkaution ebenfalls nur mit einem Bruchteil der insgesamt anzulegenden Sicherheit, also etwa mit 1/3 bis 1/2 zu bewerten.

Normenkette:

BGB § 550 Abs. 2 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit nach Nachweis der Anlage der Mietkaution durch die Beklagte für erledigt erklärt hatten, war über die Kosten des gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.

Dies führte zur Auferlegung der Kosten auf die Beklagte, da sie in dem Rechtsstreit ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich unterlegen wäre.