BAG - Urteil vom 23.08.2017
10 AZR 97/17
Normen:
EGBGB Art. 229 Abs. 5; BGB § 133; BGB § 151; BGB § 157; BGB § 315 Abs. 3 S. 2; BGB § 362 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 12.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 43/15
ArbG Hamburg, vom 30.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 600/14

Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das BerufungsgerichtAbschlagszahlungen als unselbstständige Rechnungsposten für die noch zu erstellende GesamtleistungBetriebliche Übung als Abspruchsgrundlage im ArbeitsrechtGerichtliche Billigkeitskontrolle bei einseitiger Leistungsfestsetzung

BAG, Urteil vom 23.08.2017 - Aktenzeichen 10 AZR 97/17

DRsp Nr. 2017/17303

Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Berufungsgericht Abschlagszahlungen als unselbstständige Rechnungsposten für die noch zu erstellende Gesamtleistung Betriebliche Übung als Abspruchsgrundlage im Arbeitsrecht Gerichtliche Billigkeitskontrolle bei einseitiger Leistungsfestsetzung