LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.09.2020
3 Sa 283/17
Normen:
SGB VI § 65; SGB VI § 68; AVG (i.d.F. bis 31.12.1991) § 49; AB bVW (i.d.F.v. 19.04.2002) § 6 Nr. 1 i.V.m. Frühpensionierungsvertrag v. 26.04.2007 Nr. 8;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 26.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 192/17

Auslegung Allgemeiner GeschäftsbedingungenUnwirksame Betriebsrentenanpassung bei Anpassung einzelner Leistungen aus einer Gesamtversorgung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.09.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 283/17

DRsp Nr. 2022/10966

Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen Unwirksame Betriebsrentenanpassung bei Anpassung einzelner Leistungen aus einer Gesamtversorgung

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind - ausgehend vom Vertragswortlaut - nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von rechtsunkundigen, verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. 2. Berechtigt die Versorgungsordnung den Arbeitgeber nur dazu, die Gesamtversorgungsbezüge und damit das Gesamtversorgungsniveau gleichmäßig zu verändern, ist eine Anpassung bezüglich einzelner im Rahmen der Gesamtversorgung geschuldeter Leistungen des Arbeitgebers unwirksam.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.04.2017, 12 Ca 192/17 aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei, beginnend ab dem 01.07.2020, über den derzeit unstreitig mindestens zu zahlenden Betrag in von 810,99 € brutto hinaus, jeweils zum ersten eines Monats, weitere 30,21 € brutto zu zahlen.