LAG Hamm - Urteil vom 28.05.2013
9 Sa 1237/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BeamtVG § 14;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 23.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 475/12

Auslegung der arbeitsvertraglichen Gewährung eines Ruhegehalts nach den Grundsätzen des Beamtenversorgungsrechts

LAG Hamm, Urteil vom 28.05.2013 - Aktenzeichen 9 Sa 1237/12

DRsp Nr. 2020/13341

Auslegung der arbeitsvertraglichen Gewährung eines Ruhegehalts nach den Grundsätzen des Beamtenversorgungsrechts

Hat der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Ruhegehalt nach den Grundsätzen des Beamtenversorgungsrechts zugesagt, so ist die Vereinbarung eines Ruhegehaltshöchstsatzes von 75% als rein deklaratorische Wiedergabe des bis 2001 im Beamtenversorgungsrecht geltenden Ruhegehaltshöchstsatzes auszulegen. Diese ist entsprechend der mit Wirkung zum 01.01.2002 in Kraft getretene Regelung des § 69e Abs. 4 S. 2 u. 3 BeamtVG durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 im Rahmen der Übergangsregelung des § 69e BeamtVG auf einen Ruhegehaltshöchstsatz von 71,75 % zurückzuführen.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 23.07.2012, Az. 2 Ca 475/12, teilweise abgeändert.

a)

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.969,92 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.138,56 € seit dem 2. März, 3. April, 3. Mai, 2. Juni, 3. Juli, 2. August und 4. September 2012 zu zahlen

b) 2. 3.