OLG Köln - Urteil vom 30.10.1997
12 U 29/97
Normen:
AGBG § 9 § 11 Nr. 3 ; BGB §§ 554 557 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)640c
OLGReport-Köln 1998, 176
WuM 1998, 23
ZMR 1998, 763

Auslegung der Aufrechnungsverbotsklausel in einem Gewerberaummietvertrag

OLG Köln, Urteil vom 30.10.1997 - Aktenzeichen 12 U 29/97

DRsp Nr. 1998/15939

Auslegung der Aufrechnungsverbotsklausel in einem Gewerberaummietvertrag

»1. Die Klausel in einem Mietvertrag, wonach der Mieter mit einer Gegenforderung nur aufrechnen oder ein Minderungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur ausüben kann, wenn er dies dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete angekündigt hat, kann dem Mieter dann nicht mehr entgegengehalten werden, wenn das Mietverhältnis beendet sowie die Räumung und Herausgabe der Mietsache erfolgt ist.2. Die Vereinbarung einer Vorleistungspflicht des Mieters hinsichtlich der Mietzinszahlung begegnet auch in Kombination mit einer derartigen "Anzeigeklausel" jedenfalls in einem Mietvertrag über Gewerberaum keinen Gültigkeitsbedenken (Abgrenzung zu BGH NJW 1995, 254; Anschluß an OLG Hamm WuM 1993, 176).3. Ein Mieter gerät mit der Meitzinszahlung auch dann in Verzug, wenn er aufgrund eines Ratschlags eines Rechtsberaters eine unzulässige Aufrechnung oder Mietzinsminderung vornimmt, da der Rechtsberater insoweit als sein Erfüllungsgehilfe i.S.d. § 278 BGB anzusehen ist.4. Eine Aufrechnungserklärung des Mieters ist regelmäßig nicht mehr unverzüglich i.S.d. § 554 Abs. 1 S. 3 BGB, wenn sie erst mehr als 2 Wochen nach der Kündigung erklärt wird.«

Normenkette:

AGBG § 9 § 11 Nr. 3 ; BGB §§ 554 557 ;

Tatbestand: