Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 23.5.2016 wird zugelassen.
Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.
Die Berufung ist nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Wie die Beklagte mit der Antragsschrift dargelegt hat, bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 9.1.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.3.2015 gehe ins Leere und sei unbestimmt, dürfte nicht zu halten sein.
Der Widerrufsbescheid ist dahingehend auszulegen, dass mit ihm der Zuwendungsbescheid vom 24.9.2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28.9.2011 aufgehoben wird. Die abweichende Datumsbezeichnung des Änderungsbescheids wirkt sich nicht aus, weil sowohl die Klägerin als auch die Beklagte nach den Gesamtumständen des Verfahrenslaufs übereinstimmend von ein und demselben Zuwendungsbescheid und Änderungsbescheid für das Projekt "B. T. " ausgehen mussten und auch ausgegangen sind.
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