OLG Hamm - Urteil vom 25.06.2015
22 U 166/14
Normen:
BGB § 117; BGB § 133; BGB § 125; BGB § 311;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 21.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 68/14

Auslegung der Bezeichnung eines Grundstücks in einem Übertragungsvertrag

OLG Hamm, Urteil vom 25.06.2015 - Aktenzeichen 22 U 166/14

DRsp Nr. 2015/12031

Auslegung der Bezeichnung eines Grundstücks in einem Übertragungsvertrag

Der Grundsatz der falsa demonstratio non nocet (§ 133 BGB) gilt nicht bei Grundbucheintragungen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 21.11.2014 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 117; BGB § 133; BGB § 125; BGB § 311;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Eigentumsübertragung einer Teilfläche des Grundstücks G3, Flur X, Flurstück X.