LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.06.2020
8 Sa 504/19
Normen:
TVG § 1; BGB § 611; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 29.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 223/19

Auslegung der Einbeziehung der Tarifverträge der chemischen Industrie in Rheinland-Pfalz hinsichtlich des jeweils anwendbaren Tarifvertrages

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.06.2020 - Aktenzeichen 8 Sa 504/19

DRsp Nr. 2020/13753

Auslegung der Einbeziehung der "Tarifverträge der chemischen Industrie in Rheinland-Pfalz" hinsichtlich des jeweils anwendbaren Tarifvertrages

Die Bezugnahme auf die "Tarifverträge der chemischen Industrie in Rheinland-Pfalz" ist dahin auszulegen, dass sichergestellt werden sollte, dass die für den Betrieb einschlägigen Verbandstarifverträge der chemischen Industrie zur Anwendung kommen sollten. Dabei ist rechtlich ohne Bedeutung, ob und inwieweit diese Tarifverträge auch in anderen Bundesländern gelten.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 29. Oktober 2019 - 4 Ca 223/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVG § 1; BGB § 611; BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit mehrerer Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis der Parteien.

Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der Gebrüder K. Kunststoffwerke GmbH mit Sitz in B-Stadt, auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 25. August 1988 seit dem 1. August 1980 als Werkzeugmacher beschäftigt.

Im Einstellungsschreiben vom 18. Juni 1980, welches die Rechtsvorgängerin der Beklagten an den Kläger gerichtet hatte, heißt es auszugsweise (Bl. 4 d.A):