OLG München - Urteil vom 18.04.1997
21 U 5793/96
Normen:
BGB §§ 242 652 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1997, 171
ZMR 1997, 461
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 12820/96

Auslegung der Fälligkeitsklausel im Maklervertrag

OLG München, Urteil vom 18.04.1997 - Aktenzeichen 21 U 5793/96

DRsp Nr. 1998/15048

Auslegung der Fälligkeitsklausel im Maklervertrag

»1. Zur Auslegung einer Klausel, wonach die zweite Hälfte einer Maklerprovision erst fällig wird, sobald ein rechtskräftiger Mietvertrag für die Ladenfläche zu einem ganz bestimmten Mietzins (10 Jahre, indiziert) durch den Makler beigebracht wurde.2. Zur Frage der Fälligkeit einer Maklerprovision in einem solchen Fall, wenn ein Vertrag mit diesen Konditionen aber nicht beigebracht werden kann, weil der Mietzins nicht zu erzielen ist.«

Normenkette:

BGB §§ 242 652 ;

Tatbestand:

Die Klägerin fordert von der Beklagten die zweite Rate einer Provision für die Vermittlung eines Immobilienobjekts.

I. Die Parteien schlossen am 09.03.1992 einen mit "Nachweisbestätigung, und Provisionsvereinbarung" überschriebenen Vertrag, betreffend das Objekt in mit der Kaufpreisangabe 5 Millionen DM. Der Vertrag lautet: Ich verpflichte mich, die Vermittlungsprovision in Höhe von 5 % plus gesetzlicher Mehrwertsteuer an die Firma unverzüglich nach Vertragsabschluß zu zahlen.

Gebührenblatt übergeben.

Alleinvermietungsrecht wird zugesichert.

Am 08.04.1992 vereinbarten die Parteien folgendes:

1. Sie erhalten 5 % Provision aus dem Kaufpreis + Mwst.

2. 50 % (2,5 %) sind auszahlbar mit Ausreichung der Finanzierungsmittel der ... an uns. 1. Rate bis 30.06.92.