Die Klägerin fordert von der Beklagten die zweite Rate einer Provision für die Vermittlung eines Immobilienobjekts.
I. Die Parteien schlossen am 09.03.1992 einen mit "Nachweisbestätigung, und Provisionsvereinbarung" überschriebenen Vertrag, betreffend das Objekt in mit der Kaufpreisangabe 5 Millionen DM. Der Vertrag lautet: Ich verpflichte mich, die Vermittlungsprovision in Höhe von 5 % plus gesetzlicher Mehrwertsteuer an die Firma unverzüglich nach Vertragsabschluß zu zahlen.
Gebührenblatt übergeben.
Alleinvermietungsrecht wird zugesichert.
Am 08.04.1992 vereinbarten die Parteien folgendes:
1. Sie erhalten 5 % Provision aus dem Kaufpreis + Mwst.
2. 50 % (2,5 %) sind auszahlbar mit Ausreichung der Finanzierungsmittel der ... an uns. 1. Rate bis 30.06.92.
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