BAG - Urteil vom 08.12.2011
6 AZR 350/10
Normen:
TVG § 1 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; Haustarifvertrag für das nichtärztliche Personal des Universitätsklinikums Carl Gustav Carus Dresden an der Technischen Universität Dresden (HTV vom 24. Oktober 2007) § 11 Abs. 1; Haustarifvertrag für das nichtärztliche Personal des Universitätsklinikums Carl Gustav Carus Dresden an der Technischen Universität Dresden (HTV vom 24. Oktober 2007) § 13 Abs. 2; Haustarifvertrag für das nichtärztliche Personal des Universitätsklinikums Carl Gustav Carus Dresden an der Technischen Universität Dresden (HTV vom 24. Oktober 2007) § 24 Abs. 1; Tarifvertrag zur Regelung des Überleitungsrechts für das nichtärztliche Personal des Universitätsklinikums Carl Gustav Carus Dresden (HTV-Ü vom 24. Oktober 2007) § 3; Tarifvertrag zur Regelung des Überleitungsrechts für das nichtärztliche Personal des Universitätsklinikums Carl Gustav Carus Dresden (HTV-Ü vom 24. Oktober 2007) § 4; Tarifvertrag zur Regelung des Überleitungsrechts für das nichtärztliche Personal des Universitätsklinikums Carl Gustav Carus Dresden (HTV-Ü vom 24. Oktober 2007) § 5; Gemeinsame Erklärung zur Umsetzung des § 5 HTV-Ü (vom 24. Januar 2008) Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 22.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 379/09
ArbG Dresden, vom 16.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3973/08

Auslegung der Gemeinsamen Erklärung des Vorstandes des Universitätsklinikums Carl Gustav Carus Dresden und ver.di vom 24. Januar 2008 zur Umsetzung des § 5 HTV-Ü bezüglich Stufenzuordnung; tarifliches Schlechterstellungsverbot; Verzinsung

BAG, Urteil vom 08.12.2011 - Aktenzeichen 6 AZR 350/10

DRsp Nr. 2012/3861

Auslegung der Gemeinsamen Erklärung des Vorstandes des Universitätsklinikums Carl Gustav Carus Dresden und ver.di vom 24. Januar 2008 zur Umsetzung des § 5 HTV-Ü bezüglich Stufenzuordnung; tarifliches Schlechterstellungsverbot; Verzinsung

1. Bei der Gemeinsamen Erklärung der Tarifvertragsparteien vom 24. Januar 2008 um einen normativ wirkenden Tarifvertrag, soweit Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 regelt, dass die von der Gemeinsamen Erklärung erfassten übergeleiteten Beschäftigten mindestens der Stufe zuzuordnen sind, die sich entsprechend ihrer einschlägigen Berufserfahrung gemäß § 13 Abs. 2 HTV ergibt, weshalb die Gemeinsame Erklärung der Tarifvertragsparteien vom 24. Januar 2008 deshalb nach Wortlaut und tariflichem Gesamtzusammenhang auszulegen ist. 2. Auch mit einer Feststellungsklage kann die Verpflichtung zur Verzinsung der jeweils fälligen festzustellenden Vergütungsbeträge begehrt werden, wenn sich das für die begehrten Verzugszinsen erforderliche Verschulden daraus ergibt, dass trotz Mahnung und Fälligkeit nicht geleistet wurde.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 22. April 2010 - 5 Sa 379/09 - teilweise aufgehoben.