BGH - Urteil vom 01.10.2020
IX ZR 247/19
Normen:
BGB § 133; BGB § 202;
Fundstellen:
AG 2020, 945
BB 2020, 2637
DB 2020, 2514
MDR 2020, 1433
NJW 2021, 234
NZI 2021, 30
WM 2020, 2073
ZIP 2020, 2242
ZInsO 2020, 2485
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 07.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 143/18
SchlHOLG, vom 25.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 26/19

Auslegung der Genussrechtsbedingungen hinsichtlich des Angebots einer Kombination einer gewinnorientierten und gewinnabhängigen Verzinsung für die Genussrechtsinhaber; Einseitiger Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede

BGH, Urteil vom 01.10.2020 - Aktenzeichen IX ZR 247/19

DRsp Nr. 2020/15868

Auslegung der Genussrechtsbedingungen hinsichtlich des Angebots einer Kombination einer gewinnorientierten und gewinnabhängigen Verzinsung für die Genussrechtsinhaber; Einseitiger Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede

BGB § 202 Eine nicht formularmäßige Verjährungsvereinbarung über einen Anspruch erstreckt sich im Zweifel auch auf solche Ansprüche, die mit dem Anspruch konkurrieren oder wirtschaftlich an dessen Stelle treten, wenn nicht durch Auslegung ein gegenteiliger Wille der Parteien ermittelt wird. Dies gilt auch für den einseitigen Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede. BGB §§ 133 C, 157 Ga Zur Auslegung der Genussrechtsbedingungen, welche den Genussrechtsinhaber eine Kombination einer gewinnorientierten und gewinnabhängigen Verzinsung bieten.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 25. September 2019 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 202;

Tatbestand