OLG Celle - Urteil vom 09.11.2018
2 U 81/18
Normen:
BGB § 535 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2019, 217
MietRB 2019, 76
ZMR 2019, 263
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 15.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 139/17

Auslegung der Regelung über die Umlage von Betriebskosten in einem Gewerberaummietvertrag

OLG Celle, Urteil vom 09.11.2018 - Aktenzeichen 2 U 81/18

DRsp Nr. 2018/18227

Auslegung der Regelung über die Umlage von Betriebskosten in einem Gewerberaummietvertrag

Die in einem Gewerberaummietvertrag enthaltene Regelung über die Umlage von Betriebskosten: "Sämtliche Betriebskosten werden von dem Mieter getragen. Hierunter fallen - insbesondere die Kosten der Be- und Entwässerung sowie der Heizung - einschließlich Zählermiete und Wartungskosten" genügt mit Ausnahme der aufgeführten Regelbeispiele nicht dem Bestimmtheitsgebot.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. Juni 2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Hannover geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage der Beklagten wird festgestellt, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Anmietung des Objekts ... S., ..., nicht zur Tragung von Grundsteuer als Betriebskosten verpflichtet ist.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 17.909,22 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 2;

Gründe:

I.