LAG Chemnitz - Urteil vom 23.10.2014
1 Sa 176/14
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 4; BetrAVG § 1b Abs. 4; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 27.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2925/12

Auslegung der Satzung einer Unterstützungskasse in der betrieblichen Altersversorgung nach Kündigung der Mitgliedschaft eines Unternehmens

LAG Chemnitz, Urteil vom 23.10.2014 - Aktenzeichen 1 Sa 176/14

DRsp Nr. 2017/3716

Auslegung der Satzung einer Unterstützungskasse in der betrieblichen Altersversorgung nach Kündigung der Mitgliedschaft eines Unternehmens

1. Auf die Berufung des Beklagten zu 1. wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 27. Februar 2014 - 8 Ca 2925/12 - abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen.

2. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird der Beklagte zu 1. verurteilt, an die ... AG, Rückdeckungsversicherung mit der Zuordnungsnummer ..., 49.370,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Juni 2014 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Anschlussberufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu 1. zu 4/5 und die Klägerin zu 1/5 zu tragen.

4. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs. 4; BetrAVG § 1b Abs. 4; BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Deckungsmitteln, die der Beklagte zu 1. zur Durchführung von betrieblichen Altersversorgungen von der Klägerin erhalten hat.