OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.12.2000
10 U 134/90
Normen:
BGB § 133 § 157 § 414 § 535 § 765 Abs. 1 ; II. BV § 27 Abs. 1 Anl. 3 ; ZPO § 264 Nr. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2001, 286
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 425/97

Auslegung der Übernahme der persönlichen Haftung durch den Geschäftsführer einer GmbH in einem Mietvertrag; Umfang der Umlegung von Nebenkosten; Anforderungen an die Abrechnung der Nebenkosten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2000 - Aktenzeichen 10 U 134/90

DRsp Nr. 2004/15101

Auslegung der Übernahme der persönlichen Haftung durch den Geschäftsführer einer GmbH in einem Mietvertrag; Umfang der Umlegung von Nebenkosten; Anforderungen an die Abrechnung der Nebenkosten

»1. Zur Abgrenzung von Schuldbeitritt und Bürgschaft, wenn der Mietvertrag die Erklärung des Geschäftsführers der Mieter-GmbH enthält, für die "Erfüllung" des Vertrages "persönlich" zu haften. 2. Zum Umfang der Haftung aus Schuldbeitritt zu einem Mietvertrag. 3. Enthält der gewerbliche Mietvertrag die Bestimmung, "Nebenkosten dürfen in ihrer tatsächlichen, nachgewiesenen Höhe und ohne Beschränkung auf den Kostenkatalog der Anlage 3 zu § 27 II. BV umgelegt werden", so ist diese Regelung dahingehend auszulegen, dass die in der Anl. 3 zu § 27 II. BV aufgeführten Kosten - soweit sie tatsächlich anfallen - auch ohne konkrete Benennung intregraler Bestandteil der Nebenkostenvereinbarung sind. 4. Für die in die Nebenkostenabrechnung eingestellten Kosten kann sich ein weitergehender Erläuterungsbedarf ergeben, wenn der Kostenansatz im Vergleich zu den ortsüblichen Kosten oder den Angaben der Vorjahresrechnung eine außergewöhnliche Steigerung ausweist. Das setzt jedoch voraus, dass der Mieter seine Bedenken gegen den Kostenansatz nachvollziehbar vorträgt. 5. Belege sind kein notwendiger Bestandteil einer ordnungsgemäßen Abrechnung.