OLG Koblenz - Urteil vom 11.11.2015
5 U 669/15
Normen:
BGB § 125; BGB § 126; BGB § 127; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 535; ZPO § 138; ZPO § 253; ZPO § 263; ZPO § 264; ZPO § 269; ZPO § 525; ZPO § 529; ZPO § 533;
Fundstellen:
MietRB 2016, 131
MietRB 2016, 132
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 27.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 145/14

Auslegung der Vereinbarung, die Mieträume seien leer in einem MietvertragBerücksichtigung neuen Vorbringens hinsichtlich der Nebenkostenabrechnung

OLG Koblenz, Urteil vom 11.11.2015 - Aktenzeichen 5 U 669/15

DRsp Nr. 2016/4787

Auslegung der Vereinbarung, die Mieträume seien "leer" in einem Mietvertrag Berücksichtigung neuen Vorbringens hinsichtlich der Nebenkostenabrechnung

1. Enthält ein Mietvertag mit Schriftformklausel die Vereinbarung, die Mieträume seien "leer", kann das im Einzelfall lediglich den übereinstimmenden Parteiwillen dokumentieren, dass noch vorhandenes Inventar nicht mitvermietet und vom Mieter zu entsorgen ist (hier bejaht).2. Beansprucht der Vermieter, dessen Klage auf Nebenkostenvorauszahlungen in erster Instanz als verfristet gescheitert ist, stattdessen mit der Berufung den Endsaldo der zwischenzeitlich erstellten Nebenkostenabrechnung, ist das neue Vorbringen nur zu berücksichtigen, wenn sowohl die Voraussetzungen der §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 533 Nr. 2 ZPO als auch die des § 533 Nr. 1 ZPO vorliegen. Bleibt das tatsächliche Vorbringen zur Nebenkostenabrechnung unstreitig, ist die zweitinstanzliche Klageänderung in der Regel sachdienlich.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 27.05.2015 wird zurückgewiesen.

2.

Auf die Berufung der Klägerin werden - unter Zurückweisung deren mit einer Klageerweiterung verbundenen Rechtsmittels im Übrigen - die Beklagten ergänzend als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin

a) b) 3. 4. 5.