Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 08.10.2015 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.
Der Kläger war für den Beklagten im Zeitraum 14.04.2014 bis 31.03.2015 als Fachkraft für Sprachförderung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden tätig. Daneben übte der Kläger eine Tätigkeit als Erzieher in dem von der Tochtergesellschaft der Beklagten, der K gGmbH, betriebenen Hort "A" aus. Diese Tätigkeiten beruhten auf dem Arbeitsvertrag vom 27.03.2014 (Bl. 12, 13 d. A.), in dem es u. a. heißt:
§ 3
Vergütung
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