LAG Köln - Urteil vom 19.12.2019
7 Sa 472/19
Normen:
TVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 8013/18

Auslegung des Arbeitsvertrages hinsichtlich der Einbeziehung von Tarifverträgen

LAG Köln, Urteil vom 19.12.2019 - Aktenzeichen 7 Sa 472/19

DRsp Nr. 2020/7983

Auslegung des Arbeitsvertrages hinsichtlich der Einbeziehung von Tarifverträgen

Zur Auslegung einer in einem 1991 abgeschlossenen Arbeitsvertrag enthaltenen Bezugnahmeklausel auf Tarifverträge als sog. Gleichstellungsabrede

Eine arbeitsvertragliche Klausel, wonach "Tarifverträge für die Arbeitnehmer in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens" gelten sollen, erfasst auch Tarifverträge, die von ihrem Geltungsbereich her nicht alle Unternehmen der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens erfassen, sondern Einschränkungen im Hinblick auf den sachlichen, personellen oder örtlichen Geltungsbereich beinhalten. Tarifverträge für eine Branche sind nicht nur Flächentarifverträge, die von ihrem Geltungsbereich alle Unternehmen dieser Branche erfassen, sondern auch solche, deren Geltungsbereich eingeschränkt ist. Daher erfasst eine solche Klausel auch den jeweils geltenden Haustarifvertrag.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.07.2019 in Sachen 20 Ca 8013/18 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVG § 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit der Verbandstarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens auf ihr Arbeitsverhältnis.

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