KG - Beschluss vom 24.04.2018
6 W 10/18
Normen:
BGB § 133; BGB § 2084;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Lichtenberg, vom 01.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen VI 10499/16

Auslegung des Einleitungssatzes eines handschriftlichen Testaments

KG, Beschluss vom 24.04.2018 - Aktenzeichen 6 W 10/18

DRsp Nr. 2018/6294

Auslegung des Einleitungssatzes eines handschriftlichen Testaments

Der Einleitungssatz eines handschriftlichen Testaments „für den Fall, dass ich heute ... tödlich verunglücke…" stellt lediglich die Mitteilung des Anlasses für die Testamentserrichtung dar und enthält keine Bedingung, von deren Eintritt die Wirksamkeit des Testaments abhängen soll.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lichtenberg als Nachlassgericht vom 1. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 2084;

Gründe:

I.

Die Erblasserin und der Beteiligte zu 1) waren zweimal verheiratet, die Ehen sind jeweils geschieden worden. Die zweite Ehe wurde im Jahr 1986 geschieden (Bl. 42, 52 d. A.).

Die Beteiligten zu 2) und 3) sind die gemeinsamen Kinder der Erblasserin und des Beteiligten zu 1), wobei Beteiligte zu 3) vor und der Beteiligte zu 2) während der zweiten Ehe geboren wurde.