LAG Hamm - Urteil vom 10.06.2020
3 Sa 23/20
Normen:
TzBfG § 17 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 22.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 848/19

Auslegung des Klageantrages als BefristungskontrollklageZulässigkeit der Geltendmachung der Unwirksamkeit der Befristung im Berufungsverfahren

LAG Hamm, Urteil vom 10.06.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 23/20

DRsp Nr. 2020/16931

Auslegung des Klageantrages als Befristungskontrollklage Zulässigkeit der Geltendmachung der Unwirksamkeit der Befristung im Berufungsverfahren

Die wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages verlangt die Schriftform durch beidseitige Unterschrift auf dem Arbeitsvertrag im Original.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 22.11.2019 - 4 Ca 848/19 - teilweise abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 22.01./01.02.2019 vereinbarten Befristung mit Ablauf des 27.08.2019 beendet worden ist und das beklagte Land verurteilt, die Klägerin als Lehrkraft weiter zu beschäftigen.

Die Kosten des ersten Rechtzuges werden der Klägerin zu38 % und dem beklagten Land zu 62 % auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem beklagten Land auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 17 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 27.8.2019 und einen Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung.