Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 22.11.2019 -
Die Kosten des ersten Rechtzuges werden der Klägerin zu38 % und dem beklagten Land zu 62 % auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem beklagten Land auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 27.8.2019 und einen Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung.
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