BAG - Urteil vom 15.07.2020
10 AZR 507/18
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 2; ZPO § 264 Abs. 2; ZPO § 559 Abs. 1 S. 1; BGB § 133; BGB § 157; DRK-TV-Ost v. 01.07.1992 (i.d.F. v. 01.08.2000) § 14;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 33
AuR 2021, 94
EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 32
EzA ZPO 2002 § 559 Nr. 7
EzA-SD 2020, 14
NJW 2021, 103
NZA 2020, 1650
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 24.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 334/16
ArbG Gera, vom 10.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 128/15

Auslegung des KlageantragsFehlendes Feststellungsinteresse bei vergangenheitsbezogenem Sachverhalt

BAG, Urteil vom 15.07.2020 - Aktenzeichen 10 AZR 507/18

DRsp Nr. 2020/16828

Auslegung des Klageantrags Fehlendes Feststellungsinteresse bei vergangenheitsbezogenem Sachverhalt

Orientierungssätze: 1. Eine Klageänderung ist in der Revisionsinstanz nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich unzulässig. Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch hinsichtlich der Anträge der Parteien die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht. Der Klageantrag darf in der Revisionsinstanz jedoch in den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO unter bestimmten Voraussetzungen umgestellt werden (Rn. 30). 2. Ein neuer Klageantrag oder eine Erweiterung der Klage in der Revisionsinstanz iSv. § 264 Nr. 2 ZPO erfordert grundsätzlich, dass der Kläger Rechtsmittelführer ist. Andernfalls kommt eine Ausnahme von § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO regelmäßig nicht in Betracht. Eine Beschränkung des Klageantrags iSv. § 264 Nr. 2 ZPO durch den revisionsbeklagten Kläger ist ausnahmsweise auch ohne Anschlussrevision zulässig, wenn der Kläger mit der Umstellung des Antrags keine Änderung des Berufungsurteils zu seinen Gunsten, sondern allein die Zurückweisung der Revision anstrebt (Rn. 33). 3. Es bleibt unentschieden, ob eine Beschränkung der Klage nach § 264 Nr. 2 ZPO zugleich eine teilweise Klagerücknahme darstellt, in die der Beklagte nach § 269 Abs. 1 ZPO einwilligen muss (Rn. 35).