LAG Thüringen, vom 24.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 334/16
ArbG Gera, vom 10.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 128/15
Auslegung des KlageantragsFehlendes Feststellungsinteresse bei vergangenheitsbezogenem Sachverhalt
BAG, Urteil vom 15.07.2020 - Aktenzeichen 10 AZR 507/18
DRsp Nr. 2020/16828
Auslegung des KlageantragsFehlendes Feststellungsinteresse bei vergangenheitsbezogenem Sachverhalt
Orientierungssätze:1. Eine Klageänderung ist in der Revisionsinstanz nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich unzulässig. Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch hinsichtlich der Anträge der Parteien die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht. Der Klageantrag darf in der Revisionsinstanz jedoch in den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO unter bestimmten Voraussetzungen umgestellt werden (Rn. 30).2. Ein neuer Klageantrag oder eine Erweiterung der Klage in der Revisionsinstanz iSv. § 264 Nr. 2 ZPO erfordert grundsätzlich, dass der Kläger Rechtsmittelführer ist. Andernfalls kommt eine Ausnahme von § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO regelmäßig nicht in Betracht. Eine Beschränkung des Klageantrags iSv. § 264 Nr. 2 ZPO durch den revisionsbeklagten Kläger ist ausnahmsweise auch ohne Anschlussrevision zulässig, wenn der Kläger mit der Umstellung des Antrags keine Änderung des Berufungsurteils zu seinen Gunsten, sondern allein die Zurückweisung der Revision anstrebt (Rn. 33).3. Es bleibt unentschieden, ob eine Beschränkung der Klage nach § 264 Nr. 2 ZPO zugleich eine teilweise Klagerücknahme darstellt, in die der Beklagte nach § 269 Abs. 1ZPO einwilligen muss (Rn. 35).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Handbuch des Mietrechts" abrufen.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.