BGH - Urteil vom 21.06.2016
II ZR 305/14
Normen:
BGB § 133; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2016, 1922
BauR 2016, 1974
DStR 2016, 10
MDR 2016, 1350
NJW 2016, 9
WM 2016, 1599
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 26.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 HKO 4672/10
OLG München, vom 02.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 2755/13

Auslegung des Klagentrags unter Berücksichtigung der Klagebegründung; Klarstellung des in erster Instanz mit einem bestimmten Inhalt gestellten (Wider-) Klageantrags durch Ergänzung des Feststellungsantrags; Uneingeschränkte Überprüfung der inhaltlichen Bewertung des Klageantrags durch das Berufungsgericht in der Revisionsinstanz

BGH, Urteil vom 21.06.2016 - Aktenzeichen II ZR 305/14

DRsp Nr. 2016/13722

Auslegung des Klagentrags unter Berücksichtigung der Klagebegründung; Klarstellung des in erster Instanz mit einem bestimmten Inhalt gestellten (Wider-) Klageantrags durch Ergänzung des Feststellungsantrags; Uneingeschränkte Überprüfung der inhaltlichen Bewertung des Klageantrags durch das Berufungsgericht in der Revisionsinstanz

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 a) Inhalt und Reichweite des Klagebegehrens ebenso wie des Widerklagebegehrens werden nicht allein durch den Wortlaut des Antrags bestimmt. Vielmehr ist der Antrag unter Berücksichtigung der Klagebegründung auszulegen.b) Bei der Auslegung des Klageantrags ist wegen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und rechtliches Gehör im Zweifel das als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der erklärenden Partei entspricht.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. Oktober 2014 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 18. November 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Widerklage abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 133; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand