BGH - Beschluss vom 04.10.2022
VIII ZR 394/21
Normen:
BGB § 535;
Fundstellen:
NJW-RR 2023, 81
NZM 2023, 239
ZMR 2023, 622
Vorinstanzen:
AG Berlin-Spandau, vom 15.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 297/20
LG Berlin, vom 02.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 113/21

Auslegung des Mietvertrags der Parteien hinsichtlich Gestattung der Nutzung der Waschküche durch den Mieter

BGH, Beschluss vom 04.10.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 394/21

DRsp Nr. 2023/146

Auslegung des Mietvertrags der Parteien hinsichtlich Gestattung der Nutzung der Waschküche durch den Mieter

1. Eine Beweisaufnahme ist nicht veranlasst, soweit die (beanstandete) Wertung des Gerichts nicht darauf beruht, dass es die entsprechenden Umstände nicht für erwiesen erachtet hätte, sondern auf einer unter ausdrücklicher Berücksichtigung dieser Tatsachen vorgenommenen Auslegung der Parteivereinbarungen.2. Aus einer Umlage von Betriebskosten - hier hinsichtlich der Reinigung und der Beleuchtung einer Gemeinschaftswaschküche - kann kein hinreichender Rückschluss auf den Willen der Mietvertragsparteien bei Vertragsschluss hinsichtlich des Umfangs der Nutzungsberechtigung gezogen werden.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 535;

Gründe

I.