Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.08.2016 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, wie in den Monaten Mai, Juni und Juli 2015 die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und das Urlaubsentgelt richtig zu berechnen ist, sowie um die Höhe des im Mai 2015 fälligen Teils der Jahressonderzahlung 2015.
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