BGH - Urteil vom 12.12.2014
V ZR 53/14
Normen:
WEG § 46; WEG § 16 Abs. 3; WEG § 16 Abs. 4; BGB § 556 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR
ZMR 2015, 252
Vorinstanzen:
AG München, vom 27.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 483 C 15927/12 WEG
LG München I, vom 13.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 1817/13 WEG

Auslegung des Rechtsschutzziels eines Wohnungseigentümers bezüglich einer Beschlussfassung der WEG

BGH, Urteil vom 12.12.2014 - Aktenzeichen V ZR 53/14

DRsp Nr. 2015/2482

Auslegung des Rechtsschutzziels eines Wohnungseigentümers bezüglich einer Beschlussfassung der WEG

Auch bei einer Beschlussanfechtungsklage darf die Auslegung des Klageantrags wie allgemein im Prozessrecht - nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen; nur wenn sich das Rechtsschutzziel des Klägers auch durch die gebotene Auslegung unter Einbeziehung der gesamten Klageschrift nicht eindeutig ermitteln lässt, gehen die verbleibenden Unklarheiten zu seinen Lasten.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des Landgerichts München I - 1. Zivilkammer - vom 13. Januar 2014 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts München vom 27. Dezember 2012 im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als die Klage hinsichtlich TOP 4 Antrag 2 abgewiesen worden ist.

Der in der ordentlichen Eigentümerversammlung der WEG L. straße 249, M. , vom 22. Mai 2012 zu TOP 4 Antrag 2 gefasste Beschluss wird für ungültig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Beklagten tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Normenkette:

WEG § 46; WEG § 16 Abs. 3; WEG § 16 Abs. 4; BGB § 556 Abs. 1;

Tatbestand