BGH - Urteil vom 08.06.2011
VIII ZR 204/10
Normen:
BGB § 558b Abs. 1; ZPO § 894;
Fundstellen:
MDR 2011, 839
MietRB 2011, 237
NJW-RR 2011, 1382
NZM 2012, 112
Vorinstanzen:
AG Marburg, vom 20.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 560/09
LG Marburg, vom 14.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 170/09

Auslegung des Tenors eines Urteils auf Zustimmung zur Erhöhung einer Wohnraummiete bei fehlender Angabe des für die Erhöhung maßgeblichen Monats

BGH, Urteil vom 08.06.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 204/10

DRsp Nr. 2011/11809

Auslegung des Tenors eines Urteils auf Zustimmung zur Erhöhung einer Wohnraummiete bei fehlender Angabe des für die Erhöhung maßgeblichen Monats

Zur Auslegung des Tenors eines Urteils auf Zustimmung zur Erhöhung der Wohnraummiete, in dem der Monat, ab dem die erhöhte Miete geschuldet ist, nicht genannt ist.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 14. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 558b Abs. 1; ZPO § 894;

Tatbestand

Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung der Klägerin in M. . Mit Schreiben vom 29. August 2005, zugegangen am 31. August 2005, forderte die Klägerin die Beklagte auf, einer Mieterhöhung ab November 2005 von 550 € auf 655 € zuzustimmen. Nachdem die Beklagte der Erhöhung nicht zugestimmt hatte, erhob die Klägerin in einem Vorprozess Klage auf Zustimmung zu der begehrten Mieterhöhung. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Marburg vom 7. Mai 2007 wurde die Beklagte verurteilt, einer Erhöhung der Miete auf 606,64 € zuzustimmen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Ein Zeitpunkt, ab dem die Miete sich erhöhte, war in der Urteilsformel nicht genannt.