BGH - Urteil vom 21.10.2009
VIII ZR 244/08
Normen:
BGB § 157; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Fundstellen:
MDR 2010, 139
MietRB 2010, 35
NJW 2010, 293
NZM 2010, 80
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 13.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 22/08
AG Nettetal, vom 19.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 C 462/07

Auslegung des verwendeten Begriffs der Mietraumfläche in einem formularmäßigen Mietvertrag über Wohnräume

BGH, Urteil vom 21.10.2009 - Aktenzeichen VIII ZR 244/08

DRsp Nr. 2009/28665

Auslegung des verwendeten Begriffs der "Mietraumfläche" in einem formularmäßigen Mietvertrag über Wohnräume

Zur Auslegung des in einem formularmäßigen Mietvertrag über Wohnräume verwendeten Begriffs "Mietraumfläche".

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 13. August 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 157; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;

Tatbestand

Der Kläger mietete mit Vertrag vom 15. Mai 2003 eine Drei-Zimmer- Dachgeschosswohnung der Beklagten.

In dem Formularmietvertrag ist unter Nr. 1.1. unter anderem aufgeführt:

"Vermietet werden die nachfolgend aufgeführten Räume im Hause ...

3 Zimmer ... 1 Küche 1 Flur ... 1 WC mit Dusche ... Kellerraum Nr. 6

Dem Mieter werden die Mieträume vermietet als

[x] Wohnräume [ ] gewerbliche Räume

[ ] sonstige Nutzung Die Mietraumfläche beträgt ca. 61,5 m²."