Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 13. August 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger mietete mit Vertrag vom 15. Mai 2003 eine Drei-Zimmer- Dachgeschosswohnung der Beklagten.
In dem Formularmietvertrag ist unter Nr. 1.1. unter anderem aufgeführt:
"Vermietet werden die nachfolgend aufgeführten Räume im Hause ...
3 Zimmer ... 1 Küche 1 Flur ... 1 WC mit Dusche ... Kellerraum Nr. 6
Dem Mieter werden die Mieträume vermietet als
[x] Wohnräume [ ] gewerbliche Räume
[ ] sonstige Nutzung Die Mietraumfläche beträgt ca. 61,5 m²."
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