Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hof - 2. Zivilkammer - vom 17. September 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Beklagten sind Erbbauberechtigte an einem im Eigentum des Klägers stehenden Grundstück. Zur Höhe des Erbbauzinses findet sich in dem Erbbaurechtsbestellungsvertrag vom 5. März 1970 u.a. folgende Regelung:
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